Hi antsche,Um es ganz genau zu sagen:
Der HP darf Geschlechtskrankheiten* n i c h t untersuchen!!!
Der HP darf Geschlechtsorgane untersuchen!
Sollte sich während einer Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit ergeben, so ist die Untersuchung sofort abzubrechen und der Patient an einen Arzt zu überweisen!
auf was?wie kommst Du denn darauf?
Das habe ich auch nicht bezweifelt§ 24 IfSG geht sogar noch weiter als das alte BSG und sagt eindeutig, dass sich das Behandlungsverbot auf alle venerischen Erkrankungen bezieht.
Hab' ich das irgendwo geschrieben?Der § 24 IfSG ist auf jeden Fall nicht so zu interpretieren, dass man die sog. "alten" Geschlechtskrankheiten jetzt behandeln darf!
na, na, des stimmt schon so. Lies Dir nochmal genau durch, was ich geschrieben habe.Erzähl` das mal genauso einem Amtsarzt und Du bist durch ..... durchgefallen nämlich!
Was steht denn konkrekt dazu in §24 IfSG? Dieser spricht von venerischen Erkrankungen, was eigentlich den Begriff "Geschlechtskrankheit" im Sinne einer durch GV übertragbaren Krankheit sogar noch weiter fasst, als das alte BSG.und Geschlechtskrankheiten auch behandeln. Letzteres (also *behandeln*) nur nicht in Bezug auf die nach §24 IFSG mit Behandlungsverbot belegten Krankheiten.
Ein wenig Differenzierungsfähigkeit könntest Du unseren zukünftigen Kollegen schon zusprechenHallo Ernst, auch Dein Kommentar macht es nicht einfach! Willst Du tatsächlich einen HPA mit einer solch` "butterweichen" Antwort in die Prüfung lassen?
Nein, darum geht es hier gar nicht.Die Frage, die sich Euch wahrscheinlich stellt ist: Bis wohin geht die Untersuchung? Wann fängt Behandlung an?
Warum reitest Du denn auf den venerischen Erkrankungen herum, hm? Es gibt ja auch noch viele weitere Erkrankungen aus dem Bereich Gynäkologie / Andrologie / Urologie (Geschlechtskrankheiten = Erkrankungen der Geschlechtsorgane), deren Behandlung für den HP durchaus Sinn macht und erlaubt ist (s.u.).Hast Du anhand der Symptome Verdacht auf das Vorliegen einer venerischen Erkrankung, was willst Du dann aber noch großartig weiteruntersuchen?
Wie kommst Du darauf? Das ist klar lt. § 24 verboten.Etwa gar eine Erregerbestimmung machen zur Bestätigung des Verdachts? Noch schlimmer!
Bei venerischen Erkrankungen mag das noch angehen (auch wenn der Abbruch der Untersuchung realitätsfremd ist und diese Antwort auch in der Prüfung vom Vorsitzenden so nicht erwartet wird. Oft stellt sich der Verdacht ja bereits in der Anamnese. Willst Du die bereits abbrechen? Wie willst Du denn Deinen Verdacht erhärten? Was willst Du auf dem Faxformular des Gesundheitsamtes ankreuzen? Im Zweifel / Extremfall könntest Du sogar einen NOTFALL übersehen, und das ist natürlich grob fahrlässig, dann gehen alle Lichter aus).Ich bleibe dabei: Ergibt sich während der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen einer venerischen Erkrankung, dann ist die Untersuchung abzubrechen und der Patient an einen Arzt zu verweisen!
Ach, da gibts viele: Zyklusstörungen, Amenorrhoen, Erektionsstörungen, Trauma, Bartholinsche Zysten (abh. vom Erreger), psychovegetativer Fluor genitalis, allein die BPH. Begleitend Hoden-Ca, Zervix-Ca. etc.pp.Nenne mir doch mal eine "Geschlechtskrankheit", die Du behandelst/behandeln würdest?
Es gibt Geschlechtskrankheiten i. w. S. und solche i. e. S. (die übertragbaren). Wenn Du drauf bestehst, dann verstehen wir also die i. e. S. darunter. Schön.Das nennst Du Geschlechtskrankheiten??? Dann schau Dir die Definition derselben doch nochmals an (syn.: sexuell übertragbare Krankheiten) - damit sind noch immer nicht die Erkrankungen der Genitalorgane gemeint, die Du hier anführst!
Na, Gottseidank bin ich ja schlussendlich draufgekommen, wo Dich hier der Schuh drückt!
Jahrelange Praxis- und Unterrichtserfahrung .... so, wo denn?
antsche
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